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Kundendienst

    Das

    Glossar

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG

    Als Bundesgesetz soll das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG bei der energetischen Gebäudesanierung den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältebereich beschleunigen. Ziel des Gesetzes ist es, bis 2020 den Endenergiebedarf für Wärme und Kälte zu 14% über Erneuerbare Energien zu decken. 2014 lag dieser Anteil bei gerade einmal 10%.

     

    Nutzungspflicht Erneuerbarer Energie zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs

    Ab einer Nutzfläche von 50m² sind Eigentümer verpflichtet, den Wärme- und Kältebedarf über die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien abzudecken. Die Geothermie, die Umweltwärme, die Solarstrahlung und die Biomasse sind dabei nutzbare Energieformen. Werden diese Energieträger im Neubau verwendet, muss der Anteil Erneuerbarer Energien am Wärme- oder Kälteenergiebedarf:

    • Bei Nutzung solarer Strahlungsenergie min. 15%
    • Bei Nutzung von Biomasse min. 50% / bei Nutzung von Biogas min. 30% und
    • Bei Nutzung von Geothermie und Umweltwärme min. 50%

    betragen. Der Nutzungspflicht dieser Energiequellen kann ebenfalls durch verschiedene Alternativmaßnahmen nachgekommen werden.

     

    Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG – Ersatzmaßnahmen statt Nutzungspflicht

    Ersatzmaßnahmen zur Senkung des Wärme- und Kältebedarfs im Neubau sind z.B. die Gewinnung technischer Abwärme aus Abluft- und Abwasserströmen, die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder die Erhöhung der Energieeffizienz von Neubauten, bspw. durch das Anbringen von Wärmedämmung. Die Nutzung einzelner Energieträger oder die Kombination von Energieträgern und Ersatzmaßnahmen ist möglich. Bei der Wärmerückgewinnung aus Abluftströmen muss der Wärmerückgewinnungsgrad der Lüftungsanlage min. 70% betragen. Weiterhin muss das Verhältnis von Stromverbrauch der Lüftungsanlage zur Energierückgewinnung durch die Lüftungsanlage bei min. 1 zu 10 liegen.

    Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung als sinnvolle Ersatzmaßnahme

    Die Nutzung der Abwärme durch zentrale oder dezentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung stellt somit eine sinnvolle Alternative dar. Unsere dezentralen Lüftungssysteme wie der SEVi 160 erreichen einen Wärmerückgewinnungsgrad von über 90% bei einer Leistungsaufnahme zwischen 2 und 5,5 W. Hierbei entstehen lediglich zwischen 5,00 und 7,79€ Betriebskosten je Lüfter und Jahr. Aufgrund der hohen Effizienz unserer dezentralen Lüftungsanlagen ist die Einsparung an Heizenergie und damit an Wärmeenergie um ein Vielfaches höher. Durch intelligente und innovative Zusatzkomponenten wie der Schallschutzhaube Premium Plus oder der Taupunktsteuerung für die effektive Belüftung von Kellerräumen sind unsere Lüftungsanlagen vielfältig einsetzbar. SEVi-Lüftungsanlagen stellen somit eine ideale Option zur Senkung des Endenergiebedarfs von Neubauten und damit zur Einhaltung des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG dar.

     

    Zusammenführung der Gesetzgebung

    Das voraussichtlich im Jahr 2018 in Kraft tretende GebäudeEnergieGesetz GEG 2018 führt die laufenden Regelungen des Energieeinsparungsgesetz EnEG, der Energieeinsparverordnung EnEV und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz EEWärmeG zusammen.